Haftungsrisiko
Unternehmensleiter sind in Deutschland einem ständig zunehmenden Risiko ausgesetzt, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden und zwar von der eigenen Gesellschaft (Innenhaftung) oder Dritten (Außenhaftung). Gerade letztere betrifft auch geschäftsführende Gesellschafter, denen das Unternehmen ganz oder zum Großteil gehört, sowie Vorstandsmitglieder die Mehrheitsaktionäre sind.
Das Hauptrisiko für Organe, in Deutschland in Anspruch genommen zu werden, ist die Innenhaftung. Die größte Bedeutung hat hier ein Verstoß gegen die Pflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsausübung (§ 93 AktG bzw. § 43 GmbHG oder § 34 GenG). Ferner kommen Verstöße gegen zahlreich gesetzlich geregelte Einzelpflichten in Betracht (z. B. im GmbH/ Genossenschafts- und Aktiengesetz, der Abgaben- und Insolvenzordnung, des HGB und BGB).
Aufgrund des zunehmenden Ertrags-, Kosten- und Wettbewerbsdrucks sind Unternehmen und ihre Aktionäre oder Gesellschafter zudem immer weniger bereit, von Organen verursachte Vermögenseinbußen kompensationslos hinzunehmen. Bei der Fülle der Entscheidungen, die ein Organmitglied täglich treffen muss, sind Fehler nicht gänzlich auszuschließen. Dies gilt ebenso für Mitglieder der Aufsichtsorgane, da diese in einer einzigen Sitzung über Vorgänge einiger Monate zu entscheiden haben.
Die Bestellung zum Organmitglied eines Unternehmens, egal ob öffentlich-rechtlich, genossenschaftlich oder privatrechtlich organisiert, ist mit einem erheblichen persönlichen Risiko verbunden, da für etwaige Fehlentscheidungen mit dem gesamten Privatvermögen einzustehen ist. Freistellungen sind nur für Teilbereiche möglich.
Der Schaden kann vielfältig sein und schnell entstehen, da jede pflichtwidrige Beeinträchtigung des Vermögens des Unternehmens ausreicht. Das Unternehmen braucht im Schadenfall nur den Schaden darzulegen und zu beweisen. Aufgrund der im Gesetz festgelegten Beweislastumkehr muss sich dann das betroffene Organmitglied vom Vorwurf des Sorgfaltsverstoßes entlasten. Gelingt dies nicht, so werden Pflichtwidrigkeit und Verschulden vermutet und die Haftung begründet. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Organe (§ 421 BGB) kann ein Organmitglied auch dann in Anspruch genommen werden, wenn bei einem ressortübergreifenden Vorgang der Fehler eines anderen Organmitglieds ursächlich für den Schaden ist, aber nicht bewiesen werden kann, dass die Kontrolle funktioniert hat.
D&O-Versicherung schützt Manager und Unternehmen
Die Directors’ & Officers’ Versicherung (D&O-Versicherung) soll dem Manager die Anwalts- und Gerichtskosten ersetzen und bei erfolgloser Anspruchsabwehr den Schaden begleichen.
Für das Unternehmen ist es aber mindestens ebenso wichtig, dass es selbst für Pflichtverletzungen seiner Manager geschützt ist. Daher besteht kaum ein Entscheidungsspielraum des Unternehmensleiters für oder gegen die D&O, sofern ein Abschluss betriebswirtschaftlich vertretbar ist, denn er muss bei allen Entscheidungen zuerst das Unternehmensinteresse im Auge behalten.